Bruegmann - Flexroller

Leistungs- und Lieferbedingungen

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1.         Allgemeines – Geltungsbereich

 

1.1       Die nachstehenden Leistungs- und Lieferbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2       Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren Leistungs- und Lieferbedingungen übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

 

1.3       Unsere Leistungs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

 

 

2.         Angebot – Angebotsunterlagen

 

2.1       Unsere Angebote sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich im Hinblick auf
            Menge, Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit. Der Vertrag kommt erst mit und nur nach
            Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bei Teilen, die
            durch uns neu entwickelt oder hergestellt werden, ist die Auftragsbestä­tigung erst
            dann bindend, wenn der Bestätigung ein gefertigtes Muster der Serie beigefügt ist.

 

2.2       Es gelten die von der Fachgemeinschaft „Thermoplastische Erzeugnisse“ des
            Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie (GKV) herausgegebenen
            Richtlinien.

            Soweit wir nach Zeichnungen, Mustern, Spezifikationen usw. unseres Kunden zu liefern
            haben, übernimmt der Kunde das ausschließliche Risiko der Eignung für den
            vorgesehenen Verwendungszweck.

 

2.3       Die in den zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und
            Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie
            in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die
            Übereinstimmung vom Kunden beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit
            vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird von
             uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung überprüft.

 

2.4       Angebote nebst Anlagen dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich
            gemacht werden.

 

 

3.         Preise – Zahlungsbedingungen

 

3.1       Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird –
            in Euro und rein netto ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwert­
            steuer und sämtlicher Zollgebühren und -auslagen.

 

3.2       Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungs­
            verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

3.3       Wir gewähren auf die vereinbarten Preise jedoch einen Skontoabzug von 2 %, sofern
            der Kunde auf die vertragsmäßig erteilte Rechnung innerhalb einer Frist von 8 Tagen
            vollumfänglich leistet und mit der Begleichung sonstiger Forderungen nicht in Verzug ist.
            Die Skontierungsfrist beginnt mit Eingang unserer Rechnung beim Kunden. Rechnet
            der Kunde mit eigenen Forderungen auf, ist ein Skontoabzug nicht zulässig.

 

3.4       Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
            Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen bei bestimmten
            Kostenfaktoren, insbesondere für Löhne, Material, Energie oder Fracht, eintreten.

 

3.5       Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
            rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; außerdem ist der
            Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
            Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

3.6       Tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs
            wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
            Kunden ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener
            Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern.
            Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse wird angenommen,
            wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Bei Verweigerung des Kunden oder
            fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
            Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

 

4.         Liefer- und Leistungszeit, Art der Belieferung

 

4.1       Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es wird ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart.

 

            Werden von uns Lieferfristen und Liefertermine lediglich in Aussicht gestellt, kommen wir nur in Verzug, wenn uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Lieferung eingeräumt hat, die in keinem Fall 2 Wochen unterschreiten darf.

 

4.2       Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei uns eingegangen sind; ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und die Versand­bereitschaft dem Kunden angezeigt worden ist.

 


 

 

4.3       Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.

 

4.4       Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüg­lich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

 

4.5       Wenn die Behinderung i.S.v. Ziff. 4.4 länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemes­sener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatz­ansprüche herleiten.

 

4.6       Befinden wir uns im Lieferverzug, ist unsere Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit in der Form beschränkt, dass unser Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen hat, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Rechnungswertes. Im Übrigen stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu, wobei jedoch in jedem Fall Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vertragstypischen Schadens begrenzt sind.

 

4.7       Setzt uns der Kunde, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die mindestens 2 Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

4.8       Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für unseren Kunden nicht von Interesse.

 

4.9       Eine mengenmäßige Über- oder Unterbelieferung von 10 %, bei Sonderanfertigungen von 20 %, ist unter Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge zulässig.

 

4.10     Kommt unser Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mit­wirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

 

5.         Gefahrübergang – Verpackung

 

5.1       An- und Auslieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung unseres Kunden.

 

5.2       Die Gefahr geht mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur nach Maßgabe von Ziff. 7.2 dieser Bedingungen.


 

 

5.3       Wird die Ware auf Wunsch des Kunden durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Kunde. Uns ist es freigestellt, diese Gefahr zu versichern.

 

5.4       Mangels besonderer Vereinbarung bestimmen wir Art und Umfang von Verpackungen.

 

 

6.         Mängelhaftung

 

6.1       Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

6.2       Wir gewährleisten fachgerechte Herstellung nach den von der Fachgemeinschaft „Thermoplastische Erzeugnisse“ herausgegebenen Richtlinien (vgl. Ziff. 2.2) nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Shore A-Härteangaben verstehen sich für einen Toleranzbereich von ± 3 bei Thermoplasten und ± 5 bei Elastomeren. Die bei unseren Standardlängen gelegentlich auftretende Längentoleranz von ± 2 mm ist nicht als Sachmangel anzusehen; auch die Farbbeständigkeit stellt bei Kunststoffen keinen Sachmangel dar.

 

6.3       Soweit es sich bei den von uns hergestellten Artikeln um Massenteile handelt, kann technisch nicht sichergestellt werden, dass alle Teile den einzu­haltenden Vorschriften entsprechen. Jedwede Rechte und Ansprüche wegen Sachmängeln sowie Schadens­ersatzansprüche werden deshalb ausgeschlossen, sofern die gelieferte Ware zu 98 %, bezogen auf die angelieferte Menge, den einzuhaltenden Vorschriften entspricht.

 

6.4       Ist eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart worden, ist die Rüge eines Sachmangels ausgeschlossen, wenn der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung den Sachmangel hätte feststellen können.

 

6.5       Soweit ein Mangel vorliegt, werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängel­rüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist unser Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; dies gilt auch, wenn wir die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnen. Eine Nach­besserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

            Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB bleiben unberührt, jedoch mit folgender Maßgabe:

            Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich vorgeschriebenen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.


 

 

6.6       Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln stehen dem Kunden nach Maßgabe von Ziff. 7 dieser Bedingungen zu.

 

6.7       Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahr­übergang, soweit nicht das Gesetz verbindlich längere Fristen vorschreibt.

 

 

7.         Haftung

 

7.1       Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- oder Folgeschäden, sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, der Verletzung von Nebenpflichten und/oder eines Ver­schuldens bei Vertragsabschluss. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht aus der gelieferten Ware selbst entstanden sind und/oder für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

 

7.2       Die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 7.1 gilt nicht, wenn

 

    wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben;

    der Eintritt eines Schadens auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen beruht;

    der Eintritt des Schadens auf fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflich­ten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen beruht;

    eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat;

    eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden Rechts­vorschriften gegeben ist.

 

7.3       Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertrags­typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

 

8.         Sicherungsrechte

 

8.1       An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Darüber hinaus räumt uns der Kunde an den zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenständen ein vertragliches Pfandrecht ein, das – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist – auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem inneren Zusammenhang stehen, gilt.

 

8.2       Sofern an den Kunden vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert wird, wird mit dem Kunden schon heute vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Teile unentgeltlich für uns verwahrt.


 

 

8.3       Ziffer 8.2 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht unseres
            Kunden an den uns übergebenen Gegenständen, die dem Kunden selbst unter
            Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, das Eigentum durch
            vorbehaltsbeseitigende Zahlungen zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten zur
            Sicherheit übereignet, so tritt uns der Kunde seinen Anspruch auf Rückübereig­nung ab;
            dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Kunden aus Übersicherung gegen Vorbehalts-
            und Sicherungseigentümer.

 

8.4       Der Kunde tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne oder mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung der Sicherungs­gegenstände gegen seinen Abnehmer zustehen. Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde solange befugt, bis wird diese Ermächtigung widerrufen oder der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde hat auf unser Verlangen den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns unter Aushändigung aller dazu gehörigen Unterlagen seine Schuldner bekanntzugeben.

 

8.5       Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.

 

8.6       Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht befugt. Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich mitzuteilen.

 

8.7       Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungsgegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

8.8       Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Fall der Stundung sofort fällig, wenn der Kunde schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

            Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistungen oder Lieferungen nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

9.         Schutzrechte

 

9.1       An von uns gestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen, insbesondere Profilen, beanspruchen wir in jedem Fall das Recht der Alleinherstellung. Ausführung unserer Entwicklungen und Nachahmung durch Dritte bedarf unserer besonderen Genehmigung.


 

 

9.2       Soweit Gegenstände nach Angaben des Kunden gefertigt werden, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Fertigen wir nach diesen Angaben Formen, Schablonen oder sonstige Vorrichtungen, so bleiben diese unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Kunden hierfür Kosten berechnet werden.

 

 

10.       Anwendbares Recht – Gerichtsort – Erfüllungsort

 

10.1     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

10.2     Unser Geschäftssitz Hagen ist Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

10.3     Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist unser Geschäftssitz Hagen Erfüllungsort.

 

 

11.       Schlussbestimmungen

 

            Sollte eine einzelne Bestimmung dieser allgemeinen Leistungs- und Lieferbedin­gungen aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.

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